Das Oberlandesgericht Frankfurt erließ eine einstweilige Verfügung gegen einen Facebook-User, der einer Nutzerin gekaufte Fans vorwarf.
„Ist ja fast ein Schnäppchen… 20.000 internationale Fans für EUR 359,90… da kann der eine oder andere ja schon mal in Versuchung geraten […]“. Diesen und weitere ähnliche Kommentare verfasste ein Facebook-Nutzer über die Seite einer anderen Nutzerin. Daraufhin entstand eine heftige Diskussion über die Nutzerin und ihre Seite, wodurch beiden drohte an Ansehen zu verlieren. Deswegen wandte sich die Frau an einen Anwalt, der den Gerüchtestreuer abmahnte, entsprechende Äußerungen zu unterlassen. Weil sich Letzterer aber weigerte eine Unterlassungserklärung abzugeben, zog die Frau vor Gericht. Sie wollte eine einstweilige Verfügung gegen den Urheber der Behauptungen erwirken. Doch zuerst wurde die Klage vom Landesgericht Frankfurt mit der Begründung der geschützten Meinungsäußerung (nach Art. 5 Abs. 1GG) abgewiesen.
Weil sich die Frau damit nicht zufrieden gab, wandte sie sich an das Oberlandesgericht, die nächst höhere Instanz. Dieses hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und beantragte die einstweilige Verfügung gegen den Verfasser der Gerüchte, welcher auch die Kosten des Verfahrens auf beiden Instanzen tragen musste. Die Entscheidung begründete der Richter damit, dass die beanstandeten Äußerungen „die Antragstellerin rechtswidrig in ihrem als Sozialsphäre geschützten Persönlichkeitsrecht [verletzten]. Denn der Antragsteller hat mit Abfolge seiner Äußerungen […] implizit aber für Teilnehmer des Facebookforums unmissverständlich die Behauptung aufgestellt, die Antragstellerin habe einen erheblichen Teil ihrer 22.000 Facebook-Fans gekauft und nicht durch ihr positives Image erworben.“
Für jeden Facebook Nutzer heißt das, eine wörtliche oder sinngemäße Behauptung in Facebook, ein anderer Nutzer habe Facebook-Fans gekauft – sofern keine Beweise vorhanden sind – ist zu unterlassen. Ansonsten kann eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten drohen.
Manipulierte Fan-Zahlen in Grauzone
Generell bewegt sich das Kaufen von Facebook-Fans innerhalb einer Grauzone. „Irreführende Werbung“ ist in Deutschland verboten (§5UWG) und manipulierte Fan-Zahlen täuschen den Verbraucher. Dennoch ist es nicht ganz einfach, einem Facebook-Nutzer Fan-Kauf nachzuweisen. Wer trotzdem die Zahl seiner Fans künstlich in die Höhe treiben will, wendet sich meist an eine Agentur. Diese beauftragt andere User in aller Welt für kleines Geld, auf „Gefällt mir“ zu klicken und damit Fan zu werden. In einigen Fällen erstellen solche Agenturen auch selbst etliche Nutzerprofile und „liken“ damit die gewünschte Facebook-Seite. Sollte jedoch publik werden, dass eine Person oder eine Seite ihre Fans gekauft hat, verliert Dieselbe stark an Glaubwürdigkeit.
Beispiele sind unter anderem Dschungelcamp-Teilnehmerin Georgina. Diese hatte innerhalb weniger Tage einen Zuwachs von circa 70.000 Fans zu verzeichnen und davon die meisten aus Vietnam, Indien, Brasilien, Mexico und USA. Da Georgina doch hauptsächlich im deutschsprachigen Raum bekannt ist und wenig darüber hinaus, kann das zumindest als Hinweis auf gekaufte Fans gesehen werden.
Eine legale Methode die Anzahl von echten Fans zu erhöhen ist, kostenpflichtige Werbung direkt auf Facebook zu schalten. Hierfür erarbeitet auch die Institut Michael Ehlers GmbH Strategien und hilft so ihren Klienten neue Fans zu gewinnen.
Foto 1: “Everybody likes this” / BY-NC-SA / Ross Moody
Foto 2: Facebook Screenshot einer Fanpage, die auf Deutsch schreibt, aber überwiegend ausländische Fans hat
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen.